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   OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01   

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OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01 (https://dejure.org/2003,11906)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.12.2003 - 8 LB 2892/01 (https://dejure.org/2003,11906)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 8 LB 2892/01 (https://dejure.org/2003,11906)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Approbation als Psychologischer Psychotherapeut/Kinder- und Jugendlichentherapeut

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 PsychThG; § 2 Abs. 1 PsychThG; § 5 Abs. 1 PsychThG; § 12 Abs. 1 PsychThG; § 12 Abs. 2 PsychThG; § 12 Abs. 3 PsychThG; § 12 Abs. 5 PsychThG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG
    Anspruch auf Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin bzw. als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin; Begrenzung des Berufsbildes auf Diplom-Psychologen als zulässige subjektive Berufswahlregelung; Auswirkungen der Neuregelungen des ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 I; ; GG Art. 3 I; ; PsychThG § 12 III; ; PsychThG § 12 IV; ; PsychThG § 12 V; ; SGB V § 13 III

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Approbation als Psychologische Psychotherapeuten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin bzw. als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin; Begrenzung des Berufsbildes auf Diplom-Psychologen als zulässige subjektive Berufswahlregelung; Auswirkungen der Neuregelungen des ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    Das ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 (1 BvR 1453/99).

    Die Berechtigung zur Teilnahme am Delegationsverfahren besaßen nämlich nur Ärzte und Diplom-Psychologen mit einer abgeschlossenen Zusatzausbildung an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten Institut (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 - DVBl. 2000 S. 978).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O.) dazu Folgendes ausgeführt: .

    Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium verneint und betont, dass diese Personen auf der Grundlage der ihnen erteilten Heilpraktikererlaubnisse auch künftig psychotherapeutisch tätig sein können, weil der Gesetzgeber weder ihr Berufsfeld geschlossen noch ihr Tätigkeitsspektrum verändert hat (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 28.7.1999 - 1 BvR 1006/99 - NJW 1999 S. 2729; BVerwG, Urt. v. 28.11.2002 - 3 C 44.01 - DVBl. 2003 S. 677).

    Dieses Verbot ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; Beschl. v. 28.7.1999 - 1 BvR 1056/99 - NJW 1999 S. 2730).

    Art. 12 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz gegen neue Konkurrenz für einen Beruf, der selbst unangetastet bleibt (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.).

    Es gibt auch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 1.2.1973 - 1 BvR 426/72 - BVerfGE 34, 252 (256)).

    Denn dieser Einwand ist aus den vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründen unzutreffend (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 30/00 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet, ob durch die Kostenerstattung im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V ein schützwürdiges Vertrauen begründet worden ist, das durch das Psychotherapeutengesetz und die Änderungen des Sozialgesetzbuchs V enttäuscht wurde (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O).

    Außerdem würden ihr durch die Approbation und die dadurch mögliche Zulassung zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung weitergehende Verdienst- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG Beschl. v. 28.7.1999, a.a.O.; OVG Koblenz, Urt. v. 13.3.2001, a.a.O.).

    Dafür spricht auch der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O.), dass klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Fragen zur Reichweite und Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Vertragsarztrecht aufgeworfen werden könnten, soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er aufgrund seiner bisherigen faktischen Beteiligung an der Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen oder aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen sei (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003, a.a.O.).

    Bei der Konzeption der Übergangsregelungen in § 12 PsychThG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, nur solchen Personen den Verbleib im Beruf unter den neu geschaffenen Berufsbezeichnungen zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen (vgl. BT-Drucks 13/1206, S. 14; BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.).

    Eine Verpflichtung des Gesetzgebers dazu besteht jedoch nicht, solange er sich bei der Beschränkung auf die o. g. Studienabschlüsse auf sachliche Gründe von einigem Gewicht stützen kann (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.).

    Zur Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. März 2000 (a.a.O.) ausgeführt, dass vor allem Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gegen eine Erweiterung der Übergangsregelung sprächen.

  • BVerfG, 28.07.1999 - 1 BvR 1056/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    Dieses Verbot ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; Beschl. v. 28.7.1999 - 1 BvR 1056/99 - NJW 1999 S. 2730).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kostenerstattungsverfahrens durch das Psychotherapeutengesetz nicht verändert worden sind (BVerfG, Beschl. v. 28.7.1999, a.a.O.) und dass eine bedarfsabhängige Zulassung der sog. Kostenerstattungstherapeuten ohne eine Approbation nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, a.a.O.).

    Außerdem würden ihr durch die Approbation und die dadurch mögliche Zulassung zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung weitergehende Verdienst- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG Beschl. v. 28.7.1999, a.a.O.; OVG Koblenz, Urt. v. 13.3.2001, a.a.O.).

    Anders als in der Vergangenheit wäre die Klägerin nämlich befugt, alle gesetzlich Versicherten ohne Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V zu behandeln und die Kosten für die Behandlung bei der Kassenärztlichen Vereinigung geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.7.1999, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 30/00

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    Darüber hinaus sei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (1 BvR 30/00) zu entnehmen, dass auch die Psychotherapeuten, die kein Psychologiestudium abgeschlossen haben, einen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung stellen könnten.

    Denn dieser Einwand ist aus den vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründen unzutreffend (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 30/00 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kostenerstattungsverfahrens durch das Psychotherapeutengesetz nicht verändert worden sind (BVerfG, Beschl. v. 28.7.1999, a.a.O.) und dass eine bedarfsabhängige Zulassung der sog. Kostenerstattungstherapeuten ohne eine Approbation nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, a.a.O.).

    Dass diese Fragen ausschließlich im Zusammenhang mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu klären sind, ergibt sich ferner aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (a.a.O.), der eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung betraf (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 6.12.2002, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2002 - 13 A 2472/01
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (ebenso: BSG, Urt. v. 5.2.2003 - B 6 KA 42/02 R - OVG Koblenz, Urt. v. 13.3.2001 - 6 A 11991/00.OVG - OVG Münster, Beschl. v. 6.12.2002 - 13 A 2472/01 - OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003 - 4 Bf 134/02 -), belegen, dass die Einwände, die die Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 3 PsychThG erhoben hat, nicht begründet sind.

    Daher könnte ein etwaiger durch die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren begründeter Vertrauens- oder Bestandsschutz nicht auf der Ebene des Berufsrechts, sondern allenfalls im Rahmen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Berücksichtigung finden (ebenso: OVG Koblenz, Urt. v. 13.3.2001, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 6.12.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2000 - 5 Bs 124/00 -).

    Dass diese Fragen ausschließlich im Zusammenhang mit der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu klären sind, ergibt sich ferner aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (a.a.O.), der eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung betraf (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 6.12.2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 (279); 98, 265 (309) m.w.N.).

    Schließlich scheitert ein Anspruch auf Erteilung der Approbation auch daran, dass Vertrauensschutz keineswegs dazu verpflichtet, auch denjenigen die berufliche Betätigung im bisherigen Umfang zu erhalten, die die Qualifikation, die der Gesetzgeber für die Zukunft fordert, nicht nachweisen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.5.2000, a.a.O.; Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 - BVerfGE 98, 265 (310)).

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R

    Zulassung - vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung - Psychotherapeut

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (ebenso: BSG, Urt. v. 5.2.2003 - B 6 KA 42/02 R - OVG Koblenz, Urt. v. 13.3.2001 - 6 A 11991/00.OVG - OVG Münster, Beschl. v. 6.12.2002 - 13 A 2472/01 - OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003 - 4 Bf 134/02 -), belegen, dass die Einwände, die die Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 3 PsychThG erhoben hat, nicht begründet sind.

    Im Übrigen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass den Psychotherapeuten, die auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V am Kostenerstattungsverfahren teilgenommen haben, über die ihnen durch § 95 Abs. 10 und 11 SGB V eröffneten Möglichkeiten zur Erlangung einer Zulassung oder einer Ermächtigung zur bedarfsunabhängigen vertragsärztlichen Versorgung hinaus kein Vertrauensschutz zuzubilligen ist (Urt. v. 5.2.2003, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt ist, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 34, 252 (256); 59, 302 (315); 75, 246 (265)).

    Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 (279); 98, 265 (309) m.w.N.).

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt ist, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 34, 252 (256); 59, 302 (315); 75, 246 (265)).

    Es gibt auch kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 1.2.1973 - 1 BvR 426/72 - BVerfGE 34, 252 (256)).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    Sie können dennoch verfassungswidrig sein, wenn sie am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vornehmen (vgl. BVerfGE 80, 269 (278 ff.); 98, 49 (62)).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.12.2003 - 8 LB 2892/01
    Sie können dennoch verfassungswidrig sein, wenn sie am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vornehmen (vgl. BVerfGE 80, 269 (278 ff.); 98, 49 (62)).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

  • BVerfG, 28.07.1999 - 1 BvR 1006/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz

  • BVerwG, 28.11.2002 - 3 C 44.01

    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als; Übergangsregelung für die

  • OVG Hamburg, 07.06.2000 - 5 Bs 124/00

    Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Approbation als "Psychologische

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

  • VGH Hessen, 04.02.2016 - 7 A 983/15

    Rechts der Heilberufe - Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht lediglich das abgeschlossene Diplomstudium als zugangsqualifizierend angesehen und dies damit gerechtfertigt, die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Diplomstudiums sei dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779 ff., juris; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2013 - OVG 10 M 24.12 -, juris Rdnr. 7; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 8 LB 2892/01 -, juris Rdnr. 36; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Auflage, 2014, § 32 Rdnr. 2; Spickhoff, a.a.O., PsychThG § 5 Rdnr. 13).
  • VG Schwerin, 06.11.2014 - 4 A 493/11

    Verursachung von Straßenreinigungsgebühren durch Hinterliegergrundstück; Weg als

    v. 11. Dez. 2003 - 1 M 218/03 -, NordÖR 2004, 132, hier zitiert aus juris, Rn. 27 ff. zum Erschließungsbeitrags- bzw. Straßenbaubeitragsrecht; Aussprung, a. a. O., § 6 Anm. 10.7.3 S. 327 und 10.7.4 S. 328 f.).
  • VG Lüneburg, 16.04.2008 - 5 A 64/07

    Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach

    Mit der weitgehenden Übereinstimmung zwischen den Psychologischen Psychotherapeuten der alten und neuen Art hat der Gesetzgeber ein sachlich vertretbares Anknüpfungsmerkmal gewählt (BVerfG, Beschluss vom 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 - a.a.O.; zu alle dem bereits auch Nds. OVG, Urteil vom 11.12.2003 - 8 LB 2892/01 - zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichts).
  • SG Hannover, 27.06.2006 - S 24 KA 34/05
    Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 (8 LB 2892/01) entschied das J. Oberverwaltungsgericht rechtskräftig, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin hat.
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